Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.08.2009 (4 K 709/2009)
Grundsätzlich findet eine Außenprüfung in einem zur Prüfung geeigneten Geschäftsraum des Steuerpflichtigen statt, den dieser zur Verfügung zu stellen hat. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, kann die Prüfung in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchgeführt werden. Der Steuerpflichtige kann jedoch auch um Akteneinsicht im Büro des Steuerberaters bitten. Darauf muss sich das Finanzamt aber nicht einlassen. Die Wahl des Prüfungsortes liege im Ermessen der Finanzverwaltung. Es gebe keinen Anspruch auf Prüfung beim Steuerberater stellte das Finanzgericht Nürnberg klar. Der Fiskus müsse zwar abwägen. Doch einer Prüfung in der Kanzlei müsse er nur zustimmen, wenn dem keine Verwaltungsinteressen entgegenstünden.
In das Forum aufgenommen am: 28.01.2010
Letzte Änderung am: 28.01.2010