Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
Das Recht der Finanzbehörden zum elektronischen
Datenzugriff auf die steuerlich relevanten Daten der Steuerpflichtigen
und die daraus resultierende Pflicht der Steuerpflichtigen, die Daten
vorschriftsmäßig zugreifbar zu machen wurden im Juli 2001 durch das
BMF-Schreiben "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen (GDPdU)" präzisiert und gilt seit dem 1. Januar
2002.
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung (GDPdUZ)Analog zu den GDPdU,
die für die Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung gelten, gelten die GDPdUZ
für die Außenprüfungen durch die Zollverwaltung.
Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23.
Oktober 2000
Bereits im Jahr 2000 wurden im Rahmen der
Steuerreform - kaum groß beachtet - entscheidende Paragrafen der
Abgabenordnung (§§ 146, 147) in Richtung des elektronischen
Datenzugriffs geändert.
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)
Die GDPdU berufen sich immer wieder auf das
BMF-Schreiben "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS)" von 1995. Dort finden sich
Vorschriften u.a. zur Datensicherheit, Dokumentation, Prüfbarkeit und
Datenwiedergabe. Viele Probleme, vor die sich Unternehmen durch die
GDPdU gestellt sehen, resultieren daraus, dass sie die GoBS noch nicht
erfüllen.
Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG 1999)
Der Grund für die Gültigkeit der GDPdU ab 1. Januar
2002 ist im Umsatzsteuergesetzt 1999 zu finden. Dort werden ab 1.
Januar 2002 auch elektronische Rechnungen mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1
des Signaturgesetzes zum Vorsteuerabzug zugelassen. Für diese
Rechnungen muss selbstverständlich geregelt sein, wie sie aufzubewahren
sind.
Abgabenordnung (AO 1977)
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)
Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000)
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