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Das “eigene Grab”: Der „teure“ Fragebogen der Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen

Von Rüdiger Stahl

Rüdiger Stahl

Rüdiger Stahl 
Rüdiger Stahl ist Steuerberater in Netphen-Deuz (www.ruediger-stahl.de). Er ist Mitglied von delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater und Autor bei "Blogpunkt Unternehmer".

Immer häufiger versendet das Finanzamt vor Beginn einer Betriebsprüfung  Fragebögen mit der „Bitte“, der Unternehmer solle diese ausgefüllt zu Beginn der Prüfung dem Prüfer vorlegen bzw. vorher wieder zurück senden. Eins vorweg: Der Unternehmer ist grundsätzlich zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Prüfer  verpflichtet. Aber: Dadurch kann das eigene “Grab” geschaufelt werden!

Bei den Fragen geht es oft um betriebswirtschaftliche  Daten und Fakten des Unternehmens. Es handelt sich insbesondere um Fragen der Betriebsstruktur, zu betriebsbezogenen Angaben über Erlösstrukturen, Betriebsabläufe, Kostenkalkulationen, Betriebstechniken sowie angrenzende Produktbereiche und weitergehend zu Sachbezug und Eigenverbrauch.

Achtung: Aus der Wortwahl der Fragebögen könnte vermutet werden, dass die Erkenntnisse für den Prüfer nur dem Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Buchführung und somit der Steuererklärung dienen.

Fatal: In der Praxis jedoch findet der Unternehmer dann seine eigenen Aussagen und Anmerkungen in den Begründungen der Finanzverwaltung von Hinzuschätzungen wieder. Der Unternehmer legt somit selber in vielen Fällen die Grundlage für die Mehrsteuern die er zahlen muss – sein eigenes „Grab“. Und diese – seine – Angaben im Nachhinein wieder zu bestreiten wird schwierig werden – auch wenn diese nicht stimmen.  

In der Wirklichkeit: Bereits kleine Ungenauigkeiten können  zu gravierenden Differenzen zwischen der Kalkulation des Prüfers und der Buchführung führen. Der Unternehmer kennt oft nicht die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen seiner Angaben. Schon gar nicht dürfen Vermutungen und Schätzungen durch den Steuerpflichtigen erklärt werden.

Was nur wenige wissen: Ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen setzt aber

  • Die Erforderlichkeit zur Ermittlung eines relevanten Steuersachverhalts und
  • Die Verhältnismäßigkeit unter Beachtung der Billigkeit und der Zumutbarkeit

voraus.

Gemäß einer Stellungnahme der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe und des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe bestehen an den bisher bekannt gewordenen Fragebogen bestehen erhebliche Bedenken wie folgt:

  • „Es ist zweifelhaft, ob die gestellten Fragen in ihrer Gänze tatsächlich für die korrekte Steuerfestsetzung erforderlich sind. Sie verletzen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • Der Betriebsinhaber muss die verlangten Auskünfte nicht liefern, wenn er nicht über das betriebswirtschaftliche Wissen verfügt, weil beispielsweise für die abgefragten Daten keine Aufzeichnungspflicht besteht.

  • Die Fragen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Betriebsabläufe korrekt abzubilden. Aus den möglichen Antworten werden Durchschnittswerte gebildet, die nicht zu belastbaren Daten führen können.

  • Der Individualität in dem jeweiligen Betrieb wird nicht Rechnung getragen, da innerhalb der Mitarbeiterschaft deutliche Unterschiede bei der Arbeitstechnik und den verwendeten Materialien festzustellen sind. Dies gilt insbesondere für Kleinbetriebe, in denen naturgemäß keine korrekten, einheitlichen und standardisierten Betriebsabläufe – wie beispielsweise in der Großindustrie – hinterlegt sind.“

Durch diese Befragungen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen des Prüfers werden oft unzutreffende Mehrergebnisse aufgrund falscher Kalkulationsgrundlagen „erzeugt“. Wie gesagt auf Grundlage der Beantwortung der Fragebögen durch den Unternehmer selbst! Und schon haben wir den “Salat”!

Und noch eins:  Oft erledigt der Steuerpflichtige bzw. sein Berater durch die Beantwortung des Fragebogen die eigentliche Arbeit des Prüfers! Was ja auch nicht Sinn und Zweck der Aktion ist.

Ratschlag aus und für die Praxis: Einspruch gegen den Fragebogen einlegen!

In das Forum aufgenommen am: 13.09.2011
Letzte Änderung am: 13.09.2011

© Copyright Compario 2012, Autorenrechte bei den Autoren

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