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Antwort zur Stellungnahme von Roger Odenthal zu "Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender" Von Sabine Tilgner, hsp
GmbH
In der Stellungnahme von Herrn Odenthal zum formellen Buchführungsmangel
bei einem SAP-Anwender ist zu lesen: "Auf Anwenderebene
(Druckdatei) oder über eine vorhandene SAP-Schnittstelle zu Prüfsoftware lassen
sich - nicht nur für die Finanzverwaltung - in SAP selbstverständlich
verschiedene Belegjournale erzeugen, die dann auch der einfachen Sicht der
Betriebsprüfung (Konto-Gegenkonto-Betrag) folgen. Aber Druckdateien
haben die Experten der Finanzverwaltung ja in ihrem Fragen- und
Antworten-Katalog ausdrücklich von der Datenübergabe
ausgeschlossen."
Als Hersteller der marktführenden reportbasierenden GDPdU-Lösung Opti.List,
die bereits zahlreiche Betriebsprüfungen - zunehmend auch bei SAP-Anwendern -
ohne formale Beanstandungen durch den Prüfer durchlaufen hat, können wir den
letzten Satz nicht unkommentiert lassen, da dieser leicht falsch ausgelegt
werden könnte. Das BMF sagt vielmehr, dass die Archivierung aufbereiteter Druckdaten unter
bestimmten Voraussetzungen - in der Hauptsache Vollständigkeit und maschinelle
Auswertbarkeit der Datenfelder - sehr wohl zulässig ist. Die relevanten Passagen
I/10, II/2 und III/5 aus dem Fragen- und Antwortenkatalog belegen dies und
beinhalten folgende Kernaussagen:
Die Finanzbehörde verlangt , dass die steuerlich relevanten Daten
vollständig und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden: Es muss
ein wahlfreier Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der
Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen ermöglicht werden
- pdfs oder tiffs sind nicht zugelassen. Ausgeschlossen werden
auch Druckdateien, die durch Filterung/Verdichtung nicht mehr alle
steuerrelevanten Daten enthalten.
Es werden die Dateiformate akzeptiert, welche incl. der notwendigen
maschinell zur Verfügung gestellten Strukturinformationen von der aktuellen
Version der Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen werden können. ASCII-Dateien
incl. Info für Struktur und Datenelemente werden als Dateiformat
ausdrücklich erlaubt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Finanzbehörde gegen die
Archivierung von Druckdaten zur Erfüllung der GDPdU unter den genannten
Bedingungen nichts einzuwenden hat. Im Gegenteil: Unsere Erfahrung zeigt
vielmehr, dass die strukturierte Darstellung der in auswertbare
Datenfelder umgewandelten Druckdaten sehr gut von den Prüfern angenommen wird,
da die vom Produktivsystem erzeugte Business-Logik problemlos nachvollzogen
werden kann. Zudem werden Schwächen aus herstellerstellerspezifischen
Schnittstellen (z.B. SAP Gegenkonto- oder Eröffnungsbilanz-Problematik) durch
die Druckdatenarchivierung einfach behoben - dies sind nur zwei der zahlreichen
Vorteile, die sich aus dieser Art der Datenarchivierung ergeben. |
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Diese Seite wurde im Juli 2007 in das Forum aufgenommen und im
Juli 2007 zuletzt geändert.
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