1. Formeller
Buchführungsmangel bei SAP-Anwender (Gegenkonto)
Ich
frage mich bei der Diskussion, gegen welche "Vorschriften" bei einer fehlenden
Gegenkontoanzeige verstoßen wird. Hierzu habe ich
folgendes gefunden:
Fachinfosystem
Bp NRW, Oberfinanzdirektion Düsseldorf StA Köln, 10.02.2004, Ordnungsmäßigkeit
der BuchführungII.2.1.3.3
Kontenfunktion Die Angabe des Gegenkontos wird nicht
ausdrücklich verlangt, ist in der Praxis aber meistens aus dem Buchungstext, dem
Belegverweis oder aus verschlüsselten Angaben zur Buchungsart zu ersehen.
Zumindest aber ist das Gegenkonto der Kontierung auf dem Beleg selbst zu
entnehmen.
Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW
ERS FAIT 1)
3.2.2.
Belegfunktion (36) Zu welchem Zeitpunkt ein Geschäftsvorfall als
gebucht gilt, ist auch abhängig von einer in der Unternehmensorganisation
festgelegten Entscheidung des Buchführungspflichtigen. Geschäftsvorfälle gelten
als gebucht, wenn sie autorisiert und nach einem Ordnungsprinzip vollständig,
richtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfaßt und gespeichert sind. Hierzu
sind die Angaben zum Geschäftsvorfall zu ergänzen um · die Kontierung
(Konto und Gegenkonto), · das Ordnungskriterium (Belegnummer), ·
das Buchungsdatum (Kennzeichnung des Zeitpunkts der Buchung).
3.2.4.
Kontenfunktion (46) Zur Erfüllung der Kontenfunktion sind
die Geschäftsvorfälle getrennt nach Sach und Personenkonten mit folgenden
Angaben darzustellen: - Kontenbezeichnung - Kennzeichnung der
Buchungen - Summen und Salden nach Soll und Haben - Buchungsdatum - Belegdatum - Gegenkonto - Belegverweis - Buchungstext
bzw. dessen Verschlüsselung.
Meiner
Meinung nach ist die Angabe des Gegenkonto nicht zwingend notwendig, sofern über
einen eindeutigen Index (z.B. Belegnummer, Zuordnungsnummer) die komplette
Buchung ermittelt werden kann.
2.
Stellungnahme Herr Böhle
Anscheinend
hat sich Herr Böhle die Feststellung des Betriebsprüfers nicht richtig
durchgelesen. Der Prüfer beanstandet folgendes:
Einzig
bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Zugriff auf die Fibu-Daten ist über die
Belegnummer und/oder Buchungsnummer ein Zugriff auf das/die Gegenkonten möglich.
Die exportierten Buchungssätze sind jedoch unvollständig
und die Buchführung weist daher eine formelle Ordnungswidrigkeit
auf.
Ich kenne jetzt nicht den gesamten Sachverhalt, aber ich würde sagen der
Prüfer beanstandet die zur Verfügung gestellten Daten (Z3) zur Auswertung.
Hierzu kann ich nur sagen :
Sehr geehrter Herr Böhle,
Es bleibt mir verschlossen, warum Sie in ihren Ausführungen so weit
ausholen und Selbstverständlichkeiten aufführen, die mit dem Problem objektiv in
keiner Beziehung stehen.
Ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen, kann ich jetzt nichts über die
Qualität der Datenüberlassung (Z3) sagen.
3.
Stellungnahme Herr Odenthal
Servus Herr Odenthal,
auch die Finanzverwaltung beschäftigt sich mit so komplexen Systemen?!
wie SAP. Was soll ich sagen: Jeder der einen halbwegs einfach strukturierten Sachzusammenhang
versteht, kann den Fragen und Antwortkatalog des BMF lesen.
Zur Datenträgerüberlassung ist im Fragen- und Antwortkatalog
vom 15.01.2007 folgendes geschrieben:
II.
Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware der
Finanzverwaltung
2.
Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung
akzeptiert?
- ASCII-Druckdateien (plus Info
für Struktur und Datenelemente etc.)
Zusammenfassung
Meiner
Meinung nach kann man aus der Prüfungsfeststellung nicht den eindeutigen
Sachverhalt ermitteln. Eine Aussage über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kann ohne weitere Einzelheiten
nicht getroffen werden. Allein die Tatsache eines fehlenden Gegenkontos kann
nicht dazu führen, dass die Buchführung nicht Ordnungsgemäß ist.
Aber
aus dem geschilderten Problem lässt sich erkennen, dass auf Seiten der
Finanzverwaltung und der Unternehmen noch einiges an Aufklärungsarbeit zu
leisten ist. |