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Hintergrund des Inhalts der von Eller zitierten Verfügung der OFD München vom 06.08.2004 ist, dass ein elektronisch übermittelter Kontoauszug vor seinem Ausdruck auf dem Drucker des Steuerbürgers oder vor seiner Speicherung im System inhaltlich geändert werden kann. Der - elektronische! - Kontoauszug kann beispielsweise so angepasst werden, dass aus einem betrieblichen Zahlungseingang, der als Betriebseinnahme zu verbuchen wäre, mit einfachsten Mitteln (z.B. mit Hilfe eines Programms, das aus dem Internet herunter geladen werden kann) eine gewinnneutrale Privateinlage gestaltet werden kann, ohne dass dies zu erkennen ist. Diesem möglichen! Missbrauch vorzubeugen hilft die Archivierung des originalen elektronischen Kontoauszugs bzw. in der Verfügung gestellte Forderung nach der Vorlage des Originalpapierauszugs.
Handelt es sich bei einem auf elektronischem Weg übermittelten Kontoauszug um kein elektronisches Dokument, wie Eller meint? Um was dann, wenn es dem Kontoinhaber in eben dieser Form vom Kreditinstitut zugestellt wird? Greift dann nicht § 147 Abs. 2 AO, der es zulässt, dass die in § 147 Abs. 1 AO aufgezählten Unterlagen (außer Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz) auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden können? Und greifen dann nicht die GoBS Tz. 8 und das dazugehörige BMF-Schreiben vom 07.11.1995 Tz. VIII b) 2. - die genannten Fundstellen wurden beim Abdruck der o.g. OFD-Verfügung vom 06.08.2004 leider nicht wiedergegeben - wonach originär digitale Dokumente auf einem digitalen Datenträger zu archivieren sind?
Welchen Sinn - außer dem zeitlichen Faktor - macht es denn überhaupt, wenn man sich seinen Kontoauszug elektronisch übermitteln lässt, um ihn dann doch auszudrucken?
Dass in der Finanzverwaltung zunehmend auch ein technisches Verständnis besteht, zeigt sich darin, dass man hier sehr wohl darüber informiert ist, dass verschiedene Softwareanbieter in ihren Finanzbuchhaltungsprogrammen die Möglichkeiten anbieten, elektronisch übermittelte Kontodaten - u.U. ohne weiteres Zutun des Anwenders - direkt in das System zu übernehmen und automatisch den zugehörigen Buchungssatz zu erzeugen (so die Fa. DATEV eG mit ihrem Kontoauszugsmanager. |
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