Es ist mir ein Anliegen, in dieser Frage keine Begriffsverwirrung
aufkommen zu lassen: Die deutsche Kreditwirtschaft erstellt stets einen
Kontoauszug, ausgedruckt auf Papier. Nur ihm kommt Beweisfunktion bei
Differenzen über Kontoumsätze zwischen Kreditinstitut und Kunde zu. Er
ist unabdingbar. Da er auch Belegfunktion besitzt, ist er über 10 Jahre
aufzuheben.
Parallel zum Papierauszug kann der Kunde eine Datei mit den
Kontoauszugsinformationen erhalten (elektronischer Kontoauszug). Diese
Datei ist geeignet und geradezu dazu bestimmt, maschinell weiter
verarbeitet zu werden. Gerade hier liegt ein großes Potential an
Prozessbeschleunigung, wenn ein umfangreicher Kontoauszug nicht mehr
manuell im Buchhaltungssystem für das Hauptbuchkonto Bank und zum
Ausgleich offener Posten Debitoren/Kreditoren und ggf. für
Verrechnungskonten erfasst werden muss. Zum Ausdruck ist der
elektronische Kontoauszug schlecht geeignet: ein Friedhof an Zeichen,
die ein Computer besser lesen kann als der Mensch.
Der elektronische Kontoauszug ist ein originär digitales Dokument mit
steuerrelevanten Daten. Er wird i.d.R. maschinell weiter verarbeitet.
Aus dieser Blickrichtung ist der OFD-Verfügung zur Aufbewahrung
zuzustimmen.
Ich bin jedoch zusammen mit Peter Eller der Auffassung , dass die
OFD-Verfügung die Datenspeicherung nur aufbläht, ohne dass sie sinnvoll
im Rahmen der Außenprüfung durch den Prüfer genutzt werden kann.
Wenn der elektronische Kontoauszug in das Buchhaltungssystem geladen
wird, steht der gleiche Datenbestand im Buchhaltungssystem wie auch im
elektronischen Kontoauszug wie auch im Kontoauszugsdruck auf Papier zur
Verfügung, also redundant. Der Steuerpflichtige wird den elektronischen
Kontoauszug nicht ausdrucken und ihn i.d.R. nach dem Upload und nach
Saldenabstimmung mit dem Hauptbuchkonto (sofort oder nach einer relativ
kurzen Karenzzeit) löschen, da er seinen Zweck erfüllt hat. Die Daten im
Buchhaltungssystem sind gegen den Papierkontoauszug abstimmbar.
Was will der Prüfer mit dem elektronischen Kontoauszug prüfen? Die
Hinweise von Stefan Müller deuten auf einen Abgleich hin, ob die Daten
des elektronischen Kontoauszugs vor dem Upload manipuliert wurden. In
diesem Fall würde der Steuerpflichtige zur Vertuschung seiner
Maipulation die Original-Datei, die er von der Bank erhalten hat,
ändern, diesen so manipulierten Kontoauszug an Stelle der Originaldatei
speichern und dann laden. Wie sollte dem Prüfer diese Verfahrensweise
Jahre später auffallen? Da müsste er schon den Papierauszug zum
Vergleich heranziehen und Posten für Posten abhaken. Ein in der Praxis
illusorisches Verfahren!
Also ist die Datenspeicherung des elektronischen Kontoauszugs sinnlos und die OFD-Verfügung sollte zurück gezogen werden. |