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Competence Center Elektronische Signatur des VOI bezieht Stellung zur „Zukunft elektronischer Rechnungen und Änderung der Richtlinie 2006/112 EG“

08.08.2009

Im Januar 2009 wurde eine Empfehlung der EU-Kommission veröffentlicht, die u. a. auch Regelungen zur elektronischen Signatur im Zusammenhang mit elektronischen Rechnungen thematisiert. In der Presse wurden die Vorschläge der EU-Kommission oft verkürzt und irreführend dargestellt, sodass sich das Competence Center Elektronische Signatur (CCES) des VOI – Verband Organisations- und Informationssysteme e. V. zu einer Klarstellung aufgefordert sieht.

Das Competence Center Elektronische Signatur (CCES) im VOI - Verband Organisationsund Informationssysteme e. V. vereinigt verschiedene Anbieter und Berater für Signaturtechnologien. Der VOI ist der Verband der Anbieter für Enterprise -Content- Management (ECM)- und DokumentenManagement-Systeme (DMS) im deutschsprachigen Raum und hat mehr als 250 Mitglieder.

Im Januar 2009 wurde eine Empfehlung der EU-Kommission veröffentlicht, die u. a. auch Regelungen zur elektronischen Signatur im Zusammenhang mit elektronischen Rechnungen thematisiert. Diese Dokumente (englischsprachigen PDFs der EG) können eingesehen werden unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/whats_new/com_2009_20_en.pdf
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/whats_new/memo_e-invoicing_en.pdf
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/whats_new/com_2009_21_en.pdf

In der Presse wurden die Vorschläge der EU-Kommission oft verkürzt und irreführend dargestellt, sodass sich der CCES im VOI zu einer Klarstellung aufgefordert sieht. Wenn im Zusammenhang mit dem Vorschlag der EU-Kommission behauptet wird, (sinngemäß) die EU habe die elektronische Signatur für elektronische Rechnungen abgeschafft, wird dem entgegengetreten.

Die Änderungsvorschläge zur RL 2006/112 EG betreffen im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an den Beleginhalt von Rechnungen und die Meldepflichten der Unternehmen im Rahmen der Umsatzsteuer zur Verbesserung der Betrugsprävention im Bereich der Umsatzsteuer.

Es werden dort auch - vor allem an den Mittelstand adressierte - Vorschläge unterbreitet, wie der Versand von Rechnungen im Allgemeinen ("Simplified VAT invoice" vs. "Full VAT invoice"), aber auch von elektronischen Rechnungen erleichtert werden kann. Für letzteren Punkt wurde vorgeschlagen, die Artikel 233, 234, 235 und 237 EG 2006/112 zu streichen. Dieser Vorschlag betrifft die Änderung umgesetzten Sekundärrechts in allen Mitgliedsstaaten der EU und wird auf Vorschlag der Kommission durch den Europäischen Rat entschieden. Zuvor müssen das Europäische Parlament und der Rat für Wirtschaft und Soziales angehört werden.

Ein Abschluss dieses Verfahrens wird nicht vor dem Jahr 2013 erwartet. Auch danach werden die Mitgliedsstaaten zur Anpassung der nationalen Vorschriften an eine ggf. geänderte Richtlinie mindestens zwei bis fünf Jahre Umsetzungsfrist erhalten. Der Vorschlag darf heute insofern auf keinen Fall als Legitimation für eine von § 14 Abs. 3 UStG abweichende Vorgehensweise verstanden werden. Auch im internationalen (EUweiten) Rechnungsversand sind die Vorschriften der EG 2006/112 derzeit als geltendes und zwingendes Recht einzuhalten.

Der EU-Vorschlag zielt auch nicht auf den Verzicht von Integrität und Authentizität, sondern lediglich darauf, die Signatur nicht mehr als einzige Technologie zur Erreichung dieses Zieles vorzuschreiben und auch andere - derzeit nicht definierte - Verfahren zu ermöglichen. Somit ist klar, dass auch bei einer Änderung der Vorgaben der Einsatz von Signaturen eine sichere und akzeptierte Technologie bleiben wird. Die Investitionssicherheit für heutige Signaturlösungen ist damit auf jeden Fall gegeben.

Zu kritisieren ist auch der Ablauf der durchgeführten Konsultation, die dem Vorschlag voranging. Es ist unausgewogen, wenn lediglich 16 Einzelmeinungen von überwiegend nicht in den elektronischen Rechnungsversand involvierten Institutionen eingeholt werden, aber weder das BSI noch die Bundesnetzagentur angehört wurden, in deren Zuständigkeitsbereich in Europa die meisten elektronischen Rechnungen nach den hier betroffenen Vorschriften versendet werden.

Inhaltlich nimmt der CCES im VOI zum Vorschlag der Streichung der Artikel 233, 234, 235 und 237 EG 2006/112 daher wie folgt Stellung:

Der Populismus in Sachen "Entbürokratisierung" kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Streichung jeglicher Vorschriften zur Absicherung elektronischer Rechnungen deutlich zu weit geht und eben auch nicht intendiert ist.

Eine bloße Streichung der Artikel 233, 234, 235 und 237 EG 2006/112 ist nur schwer mit den gleichzeitigen Bestrebungen der EU-Kommission zur Betrugsbekämpfung in Einklang zu bringen. Welchen Sinn hat die Ausweitung der Anforderungen an den Rechnungsinhalt, wenn man dem Beleg selbst nicht vertrauen kann?

Das zu steuerrechtlichen Folgen erstellte Gutachten ist in weiten Teilen unvollständig. Die "Folgenabschätzung" zieht nicht einmal die Risiken in Betracht, die durch den massenhaften Versand von ungesicherten Rechnungsbelegen für die Unternehmen und für das Steueraufkommen entstehen könnten.

Dies ist nicht verständlich, da doch in den letzten Jahren fast alle großen Telekommunikationsunternehmen, Versandhäuser und Auktionsplattformen mit dem Problem des Versandes gefälschter elektronischer Rechnungen in ihrem Namen konfrontiert waren.

Soweit auf eine "Gleichbehandlung" von Papier und elektronischen Belegen abgestellt wird, sei darauf hingewiesen, dass der Gleichheitsgrundsatz im Sinne der Verfassung nicht nur die "ungleiche Behandlung von Gleichem", sondern auch die "gleiche Behandlung von Ungleichem" verbietet. Dass sich die Risiken der Fälschung und massenhaften Verbreitung einer Papierrechnung deutlich von denen einer elektronischen Rechnung unterscheiden, liegt auf der Hand, sodass auch entsprechende Gegenmaßnahmen erforderlich sind. Das hat nichts mit überflüssiger Bürokratie zu tun.

Eine Streichung der Artikel 233, 234, 235 und 237 EG 2006/112 kann daher nicht befürwortet werden!

Der CCES des VOI befürwortet jedoch ausdrücklich eine Lockerung und technische Öffnung der Sicherungsvorschriften für elektronische Rechnungen, um andere, ebenfalls sichere Verfahren zuzulassen. Dabei müssen jedoch die Anforderungen an die Integritätssicherung und Authentizitätssicherung stets gewährleistet bleiben. Letztendlich muss ein Empfänger wissen, von wem eine Rechnung wirklich stammt bzw. ob sie unverändert ist, und der Versender muss eine einfache Prüfbarkeit der Echtheit ermöglichen - jeweils im eigenen Interesse und im Sinne einer Verfahrenssicherheit.

Es wäre z. B. denkbar - wie bei EDI schon lange üblich - mehr auf die Vereinbarung zwischen den Parteien und den Stand der Technik abzustellen. So könnten auch andere Systeme, die eine Integritätssicherung am Dokument und die Authentizität des Ausstellers gewährleisten, zum Zug kommen. Zum Beispiel könnten Rechnungen in Deutschland einfach per E-Mail übermittelt werden, wenn der E-Mail-Dienst die Anforderungen des Bürgerportalgesetzes (De-Mail) erfüllt. Auch biometrische Verfahren (etwa elektronische Signatur per Unterschrift) hätten es einfacher, sich diesen Markt zu erschließen. Der Preis oder die Komplexität von Signaturverfahren alleine sind inzwischen kein Argument mehr gegen die elektronischen Signaturen zur Absicherung elektronischer Rechnungen: Bestehende Technologien und Produkte helfen allen Beteiligten, ob KMUs oder Großunternehmen, schon jetzt Kosten zu senken - sowohl auf Versender-, als auch auf Empfängerseite. Es existieren skalierbare, kostengünstige und gesetzeskonforme Inhouseund ASP-Lösungen von VOI-Mitgliedern am Markt, die einen Return on Invest in kurzer Zeit ermöglichen und hohe Verfahrenssicherheit gewährleisten.

Weitere Informationen zum VOI und seinen Competence Centern unter www.voi.de

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28.03.2024

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