Die
jüngste Ausarbeitung von Herrn Kirmes über den „Umgang mit
„D-Barcode-„Signaturen“ für Versender und Empfänger elektronischer Rechnungen“
erinnert irgendwie an die Geschichte über den Kampf des Don Quichote gegen die
Windmühlen. Auch von der Länge her. Da er mich darin zitiert, halte ich ihm
gern die Lanze.
Eine
kleine Korrektur vorweg: 2D-Codes sind keine Barcodes. Sie werden aus
quadratischen schwarzen und weißen Modulen gebildet und nicht aus Streifen
(Bars) und können deshalb ein vielfaches an Informationen transportieren.
Technisch
hätten 2D-Codes, insbesondere die ISO-standardisierten DataMatrix Codes das
Zeug dazu, die Integrität von Dokumenten auch im Nachhinein prüfbar zu machen.
Darauf basiert auch PaperMatic. Für Fax-Rechnungen wäre das die ideale Lösung.
Sie entspricht nur leider (noch) nicht den Buchstaben des Gesetzes.
So
lange für den Vorsteuerabzug eine qualifizierte digitale Signatur nach dem
Signaturgesetz vorgeschrieben ist und die GDPdU dies konsequent fordern,
erübrigt sich jede Diskussion um das Für und Wider von alternativen Lösungen.
Zumindest für die elektronische Abrechnung und selbst wenn sie besser wären.
Dass Unternehmen die Regeln für sich interpretieren und scheinbar perfekte
„Lösungen“ anbieten, ist angesichts dessen wie die Vorschriften teilweise
formuliert sind, im Grunde kein Wunder.
Letztlich
ist es müßig, Werbeaussagen und technische Details zu sezieren. Die Botschaft
ist klar: ohne qualifizierte digitale Signatur gibt es derzeit keinen (legalen)
Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen. |