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Rechtsfolgen der Erstellung und Verwendung nicht formgerechter elektronischer Rechnungen

Darstellung der zivil-, steuer- und strafrechtlichen Folgen für Versender und Empfänger

Von Raoul Kirmes


Raoul Kirmes

Raoul Kirmes ist Produktmanager bei der mentana-claimsoft AG, einem auf Signaturlösungen spezialisierten Softwareentwickler. Er ist Mitautor des Buches „Digitale Signaturen in der Praxis“ und Verfasser von zahlreichen Fachbeiträgen zum Thema Beweiskraft elektronischer Dokumente.

Auf die Frage an einen Unternehmer, was dieser denn mit seinen eingehenden elektronischen Rechnungen macht, erhalte ich nach wie vor in gut 80% der Fälle ungefähr folgende Antwort: „Die wird ausgedruckt; Merkt ja keiner; und wenn der Betriebsprüfer es doch beanstandet dann rufe ich den Lieferanten an und er sendet mir diese Rechnung im Original per Post.“

Der folgende Beitrag wir im Einzelnen der Frage nachgehen, welche Rechtsfolgen genau ausgelöst werden, wenn sich entweder der Versender oder der Empfänger von elektronischen Rechnungen nicht an die Regelungen zur elektronischen Form in § 14 Abs.3 UStG hält.

Wie sich sogleich zeigen wird, sind diese für Versender und Empfänger durchaus verschieden. Allerdings zeigt sich auch überdeutlich, dass ein Verstoß gegen die Formvorschriften bei elektronischen Rechnungen alles Andere als eine Bagatelle ist, die neben gehörigen strafrechtlichen Sanktionen eben auch unangenehme steuerliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.


Diese Seite wurde im August 2005 in das Forum aufgenommen und im August 2005 zuletzt geändert.

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