|
Immer wieder wird – auch von so genannten Spezialisten –
behauptet, dass elektronische Signaturen nur begrenzt gültig wären. Z. T.
ergänzt mit der Konkretisierung einer Gültigkeit von 5 Jahren laut
Signaturgesetz. Somit müssten Signaturen kontinuierlich erneuert, d.h.
nachsigniert werden. Diese Aussage ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch!
- Die „qualifizierte elektronische Signatur“ (nur die ist hier
relevant) ist laut §126a BGB der traditionellen Unterschrift gleich gestellt
und genau wie diese unbegrenzt gültig.
- Nicht die Signatur, sondern das Zertifikat (der elektronische
Personalausweis) ist - meist auf zwei oder drei Jahre – begrenzt, wie die
meisten anderen Identifikationskarten auch.
- Die im Signaturgesetz genannten 5 Jahre beziehen sich auf die
Verpflichtung der Trust Center die Zertifikatdaten zur eventuellen Prüfung
vorzuhalten. In Deutschland gibt es aber fast nur „akkreditierte“ Trust Center,
die die Daten 30 Jahre vorhalten müssen. Beide Fristen beginnen mit Ablauf des
Zertifikats, so dass die Prüfung bis zu 8 bzw. 33 Jahre möglich ist.
- Nachsignieren verlängert nicht die Signatur, z. B. die
Willenserklärung, sondern „friert“ – typischerweise mit einem Zeitstempel - das
Gesamtkonstrukt ein.
Warum ist das Zertifikat nun begrenzt
gültig?Dies ist durch die Verbindung zu den mathematischen
Verschlüsselungsverfahren begründet, mit denen die Signatur erstellt wird.
Durch die Fortschritte der Informationstechnologie wird befürchtet, dass die
Algorithmen gebrochen werden und damit unentdeckte Manipulationen der
Originaldaten möglich werden könnten. In der Praxis wäre die Vertuschung einer
gezielten Manipulation auch mit einem gebrochenen Verschlüsselungsalgorithmus
bei weitem nicht trivial, aber eben möglich.
Damit dies nicht passiert, beobachtet
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) kontinuierlich
die Entwicklung und macht bei Bedarf die Vorgaben für längere Schlüssel oder
neue Algorithmen, die dann auch die Grundlage für neu ausgestellte Zertifikate
sind. Veröffentlicht werden die Vorgaben auf der Internet-Seite der
Bundesnetzagentur. „Bei Bedarf“ heißt aber auch, dass neue Zertifikate mit dem
gleichen Algorithmus und der gleichen Schlüssellänge ausgegeben werden, wenn es
keinen Grund für eine Veränderung gibt.
Auf die bereits geleisteten Signaturen
hat der Zertifikatablauf keinen Einfluss, so wie traditionell unterschriebene
Verpflichtungen und Willenserklärungen auch nicht deshalb ungültig werden, weil
der Personalausweis mit dem man sich ursprünglich identifiziert hat, durch ein
neues Exemplar ersetzt wurde.
Die Signaturverordnung spricht davon,
dass der „Sicherheitswert der vorhandenen Signatur“ geringer wird. Dies ist
vergleichbar mit dem Vergilben eines Thermopapierfax. Die Aussage des Faxes ist
klar, so lange das Fax gut lesbar ist. So lange wird auch kaum jemand die
Inhalte anzweifeln. Fängt es jedoch an zu vergilben sind Text und Unterschrift
schwer zu erkennen und schon ergeben sich erste Zweifel an den Aussagen, so
dass Diskussionen entstehen können. Ähnliche Diskussionen können sich ergeben,
wenn jemand feststellt, dass eine elektronische Signtur mit einem Algorithmus
erstellt wurde, der mittlerweile gebrochen wurde. Prinzipiell gilt die Signatur
nach wie vor, aber man muss evtl. darlegen warum das Ergebnis nicht manipuliert
worden sein kann.
Dabei ist zu bedenken, dass auch bisher
Manipulationen möglich waren und dennoch - laut erfahrener Rechtsanwälte - nur
extrem selten die Integrität eines Beweisdokumentes angezweifelt wird.
Woher kommt also die Aussage, dass
Signaturen begrenzt gültig wären und alle zwei bis drei Jahre eine Nachsignatur
erorderlich wäre?
Weil der §17 der Signaturverordnung eine
Nachsignatur mitsamt einem Zeitstempel empfiehlt, „wenn diese [Daten] für
längere Zeit in signierter Form benötigt werden, als die für ihre Erzeugung
und Prüfung eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter als geeignet
beurteilt sind.“ Dabei ist dieser §17 der Signaturverordnung eine sehr
offensive Interpretation des §6 des Signaturgesetzes, bei dem es eigentlich um
die Unterrichtungsverpflichtung der Trust Center gegenüber ihren Kunden geht.
Darin heißt es, das Trust Center „hat den Antragsteller darauf hinzuweisen,
dass Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei Bedarf
neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch
Zeitablauf geringer wird.“
„Bei Bedarf“ ist in den 1 ½ Seiten Kommentar, die
Bröhl&Tettenborn [1] dem §6 widmen mit keinem Wort erläutert. Der Kommentar zu §17 Signaturverordnung
weißt hingegen darauf hin, dass damit eine Anpassung an die Signaturverordnung
von 1997 erfolgte. Die EU-Richtlinie, die eigentliche Grundlage für das
Signaturgesetz von 2001, kennt nämlich kein Nachsignieren und in anderen
Ländern [2]
ist dies auch kein Diskussionspunkt.
Da die Signaturverordnung das
Signaturgesetz detailliert, ist zunächst die Frage nach dem Bedarf (§6 SigG)
prinzipiell zu klären und dann zu prüfen, ob die Signaturfür „längere Zeit in
signierter Form“ (§17 SigV) benötigt werden. Dabei geht es also einerseits um
die Zeitspanne zwischen Signatur und Signaturprüfung und andererseits um die
Frage, ob danach die Signatur noch zur Prüfung der Integrität erforderlich ist.
Typischerweise wird eine Signatur beim
Eingang eines Dokumentes in das Unternehmen geprüft und typischerweise ist die
Signatur kurz vorher erstellt worden. Die Signatur dient somit der
„Verkehrssicherheit“ über ungesicherte Netze und ist zu diesem Zweck
unzweifelhaft sehr sinnvoll.
Was ist aber mit der Archivierung der
Unterlagen innerhalb der Unternehmen?
Viele Firmen verfügen bereits über so
genannte „revisionssichere“ elektronische Archive (DMS oder ECM).
„Revisionssicher“ heißt dabei, dass Veränderungen vermieden - nicht nur erkannt
– werden. Warum sollen die Inhalte dieser Archive zusätzlich noch nachsigniert
werden? Dies entspricht dem Umschnallen eines Gürtels, obwohl die Hosenträger
schon gut halten.
Lediglich wenn Dokumente die
Unternehmensgrenzen verlassen, ist wieder die Verkehrsfähigkeit gefordert, bei
der die Signatur die bevorzugte Technologie darstellt. Wenn kein
revisionssicheres Archiv vorhanden ist, ist natürlich ebenfalls die Signatur
eine interessante Alternative zur Verifizierung der Integrität. Allerdings muss
nochmals betont werden, dass die Signatur Veränderung erkennbar macht, aber
nicht verhindert. Insofern kann sie ein revisionssicheres Archiv nicht wirklich
ersetzen.
Das kontinuierliche Nachsignieren großer
revisionssicherer Archivbestände ist aber nicht sinnvoll und nicht
wirtschaftlich, weil kein Mehrwert generiert, sondern lediglich der Status Quo
erhalten wird. Auch wenn das viel diskutierte ArchiSig-Verfahren die Aufgabe
unzweifelhaft relativ elegant löst, so sind der Aufwand und die Gesamtkosten in
der Praxis bei großen Beständen und regelmäßigem Nachsignieren nicht zu
unterschätzen. Hat man keine großen Bestände, sondern ist ein kleines
mittelständisches Unternehmen, ist der Aufwand erst recht nicht zu
rechtfertigen. Zumindest bei den elektronischen Rechnungen haben die Behörden
Einsicht walten lassen und verlangen keine Nachsignatur.
Fazit:So wie wir uns nicht auf die Veränderung des Schriftzugs unserer
Unterschrift seit der Volljährigkeit zurückziehen können, sondern für
gezeichneten Kredite, Bürgschaften und beliebige Verträge bis zum Zeitungsabonemment
gerade stehen müssen, so gilt auch die qualifizierte elektronische Unterschrift
zunächst mal unbegrenzt. Ob Nachsignieren Pflicht oder Kür oder überflüssig
ist, darf und muss jedes Unternehmen selbst entscheiden.
[1] Bröhl&Tettenborn, Das neue Recht der elektronischen Signaturen,
Kommentierende Darstellung von Signaturgesetz und Signaturverordnung,
Bundesanzeiger Verlag, 2001
[2] Ausnahme
Österreich
|
|