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Gesetzeskonforme Rechnungsstellung – Fehlanzeige

Von Magdalena Baumgärtel

Magdalena Baumgärtel

Dipl.-Betriebswirtin Magdalena Baumgärtel ist seit 1988 Inhaberin der Baumgärtel Seminare® IT& Management Training  in München. Sie führt Fortbildungen  bei Firmen, Verbänden, IHK`s und sonstige Institutionen mit Seminaren wie Revisionssichere E-Mail Archivierung, Bildungsmanagement- und Controlling im Unternehmen durch.
baumgaertel@bgroup.de

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei elektronisch übermittelten Rechnungen (PDF-Anhängen) ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG, dass die Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung versehen sind.

Grosse TK- Firmen wie z.B. Arcor reagieren auf die Gesetzesauflagen und führen ab 1. April 2006 ein neues Rechnungsverfahren ein. Bis jetzt hat Arcor die Rechnungen inklusive Einzelverbindungsnachweis digital als PDF-Anhang zugeschickt ohne qualifizierte digitale Signatur. Bei Anfrage nach einer gesetzeskonformen Rechnung schickte Arcor Zweitschriften postalisch zu.

Ab dem 1.4.06 gilt bei Arcor folgendes Verfahren: Arcor sendet eine Mail mit einem Link auf die Kunden-Service Seite. Hier werden die Rechnungen hinterlegt. Hier kann der Kunde sich einloggen und seine Rechnung Anschauen, Ausdrucken oder Versenden - rund um die Uhr.

Die Bemühungen um eine Auskunft ergaben beim Arcor Kunden-Center eine unzufriedenstellende Aussage. Angeblich wird dieses Verfahren aus Gründen der Sicherheit eingeführt.

Nach Auskunft der Steuerbehörden werden alle digitalen Rechnungen, die nicht mit einer qualifizierten digitalen Unterschrift versehen sind, nicht als Rechnung mit Vorsteuerabzug anerkannt.

Pech für alle KMU-Firmen, Freiberufler und Selbständige, die eine steuerrechtlich gesetzeskonforme Rechnung zum Vorsteuerabzug benötigen.

Ich frage mich deshalb, was der Steuerpflichtige selbst alles noch tun muss, um eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu gewährleisten und dies ohne sein Verschulden.  Er hat keine Wahl bei der Rechnungszustellung, er wird dazu genötigt durch die AGB’s. Man könnte sagen, wechseln Sie den Anbieter, nur allzu viele bleiben in der TK- Branche sowieso nicht übrig.

Meines Erachtens wird das Verursacherprinzip ausgehebelt. Es dürfte keiner Rede Wert sein, dass eine Rechnung, die nicht nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und nach den Anforderungen des USt-Gesetzes gestellt ist, nicht abgesandt werden darf. Der Verursacher ist meiner Meinung nach der Absender und nicht der Empfänger.

Deshalb raten Rechtsexperten dazu, diese Rechnungen nicht zu akzeptieren und auf einer Sammelrechnung auf postalischem Wege zu bestehen.

Diese Seite wurde im April 2006 in das Forum aufgenommen und im April 2006 zuletzt geändert.

© Copyright Compario 2012, Autorenrechte bei den Autoren

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