Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 20.04.2011 - VI 326 - S 0406 - 008 -
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat die in 2010 durchgeführten Betriebsprüfungen ausgewertet und festgestellt, dass sich die Auswahl des Prüfungsortes nicht immer an der gesetzlich vorgegebenen Regelung orientiert. Die Finanzämter sind daher angewiesen worden, künftig verstärkt darauf zu achten, dass die Regelung in § 6 Satz 3 BpO eine Ausnahme darstellt und ausdrücklich nur in Betracht kommt, wenn eine Durchführung der Außenprüfung weder in den Geschäftsräumen noch in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle möglich ist.