|
Kein beliebiger Prüferzugriff auf Kostenstellen
Urteil desFinanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.6.2006, 1 K 1743/05
Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz macht
deutlich, dass die Unternehmen den digitalen Datenzugriff von Betriebsprüfern nicht einfach
hinnehmen müssen. Im Rahmen einer digitalen
Betriebsprüfung verlangten die Außenprüfer vom Unternehmen den digitalen
Zugriff auf sämtliche Kostenstellen. Dieser weigerte sich unter Hinweis darauf,
dass er bereits den Kostenstellenplan und zusätzlich einige
Kostenstellenrechnungen (für den Bereich Beteiligungen und Warenbewertung)
vorgelegt hatte. Das Gericht gab ihm jetzt voll und ganz Recht.
Die Richter des FG urteilten, dass es für die
Kostenstellenrechnung keine allgemeine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht gebe,
da sie freiwillig für betriebsinterne Bedürfnisse geführt würde und sich die
erforderlichen Daten bereits aus der Finanzbuchhaltung ersehen ließen.
Allenfalls unterlägen solche Kostenstellen dem Datenzugriff, die für die
Bewertung von Wirtschaftsgütern oder Passiva von Bedeutung seien. Alles andere ist für die Betriebsprüfer tabu.
Der Fiskus hatte vor Gericht selbst eingeräumt, dass der Zugriff
auf die weiteren Kostenstellen für die steuerliche Aufklärung gar nicht
notwendig gewesen sei. Aber ihm stünde generell das Recht zur Einsicht zu. So
geht es nicht, urteilten die Finanzrichter.
Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof, bei dem das
beklagte Finanzamt Revision eingelegt hat (Az: I R 71/06). |
|