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Umfang der im Rahmen einer Betriebsprüfung mittels Datenzugriff vorzulegender Unterlagen

Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf Datenzugriff vom 05. Februar 2007 (16 V 3457/06 A [AO])

Mit Eilentscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Unternehmen der Betriebsprüfung auch auf solche Unterlagen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gewähren muss, die die steuerliche Bemessungsgrundlage gar nicht gemindert haben.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangte das Finanzamt Datenzugriff auf folgende Konten der handelsrechtlichen Buchführung:

  • Bildung von Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften,
  • nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
  • Aufwendungen für handelsrechtliche Steuerumlagen im Rahmen der körper- und gewerbesteuerlichen Organschaft.


Dies lehnte das Unternehmen ab, da sämtliche Beträge steuerlich wieder hinzugerechnet worden seien und demzufolge die steuerliche Bemessungsgrundlage gar nicht gemindert hätten, sie sind „nicht von der Steuer abgesetzt worden“.

Das hat das Finanzgericht für irrelevant gehalten und ausgeführt, dass es für die Vorlage- und Zugriffsverpflichtung nicht erforderlich sei, dass aus dem Büchern oder Aufzeichnungen steuerliche Folgerungen gezogen werden müßten, eine solche – wenn auch nur entfernte – Möglichkeit genüge. Da die für die Besteuerung maßgebliche Steuerbilanz letztlich als abgeleitete Handelsbilanz zu verstehen sei, ist die handelsrechtliche Buchführung in ihrer Gesamtheit stets zur Feststellung oder Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen geeignet und damit für die Besteuerung von Bedeutung.

Diese Seite wurde im Mai 2007 in das Forum aufgenommen und im Mai 2007 zuletzt geändert.

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