|
Bundesverfassungsgericht rügt vorschnelle
Wohnungsdurchsuchung bei unzureichendem Verdacht auf Steuerhinterziehung
Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 –
Die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen die
gerichtliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wegen
Verdachts der Steuerhinterziehung war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die
Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung verletze. Der empfindliche Eingriff einer
Wohnungsdurchsuchung dürfe nicht vorschnell und auf unzureichender
Verdachtsgrundlage angeordnet werden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb ein einzelkaufmännisches
Unternehmen in einer von seiner Ehefrau gemieteten Halle. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung gab der Beschwerdeführer an, dass die Mittel für die Errichtung
der Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten, der das Geld aus
einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die anschließende Überprüfung der
Steuererklärungen des Schwiegervaters die Herkunft des Geldes nicht klären
konnte, nahm die Finanzbehörde an, dass das Geld aus nicht versteuerten
Einnahmen des Beschwerdeführers stammte. Nach Einleitung eines
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht unter
anderem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers an.
Eine nach der Durchsuchung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht.
Als die Ermittlungsbehörde bei einer späteren Durchsuchung
der Wohnräume des Schwiegervaters feststellte, dass dieser aus
Grundstücksverkäufen 1.848.000 DM erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren
gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Die gegen die Durchsuchung seiner Wohn-
und Geschäftsräume gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war
erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende
Erwägungen zu Grunde:
Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsgründe
reichten allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage
Anhaltspunkte hinaus. Allein der Umstand, dass anhand der Steuererklärungen
nicht festgestellt werden konnte, dass der Kapitalbetrag dem Schwiegervater als
versteuertes Einkommen zugeflossen war, genügt nicht zur Begründung eines
Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Es bleiben zu viele Varianten offen,
die nicht auf von dem Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten.
Insbesondere hatte der Beschwerdeführer den Finanzbehörden eine plausible
Möglichkeit benannt, die zu einem steuerfreien Zufluss in das Vermögen des
Schwiegervaters führen konnte, nämlich die Veräußerung von Grundstücken. Es war
Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des
fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu
überprüfen. Zwangsmaßnahmen durften erst dann in Betracht gezogen werden, wenn
sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar erwiesen hätte.
Selbst wenn man von einem Verdacht der Steuerhinterziehung
ausginge, war die angeordnete Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. Zur
Aufklärung der Herkunft des Geldes hätten andere Mittel zur Verfügung
gestanden, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des
Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten. Es ist
nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlungsbehörden den Angaben des
Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes nicht nachgegangen sind, bevor sie
eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen veranlasst haben. Es mag für
die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, durch Auskunftsersuchen beim
Grundbuchamt oder der Bank und durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein
strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung
verlangt jedoch diese Mühewaltung, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung zulässig sein kann.
|
|