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Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung

Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.07   I B 53, 54/07

1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.

2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.

FGO § 69 Abs. 3
AO § 140, § 147 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 199, § 200 Abs. 1 Satz 2
HGB § 238, § 249 Abs. 1, § 257

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Februar 2007 16 V 3454/06 A(AO) und 16 V 3457/06 A(AO) (EFG 2007, 890, 892)

Diese Seite wurde im Mai 2007 in das Forum aufgenommen und im Mai 2007 zuletzt geändert.

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