FGO a.F. § 77a
Abs. 1 Satz 2
FGO n.F.
§ 52a
Abs. 1
SigG
§ 2 Nr. 1, Nr. 7, § 5 Abs. 1, § 7
Abs. 1
Vorinstanz: FG Münster
vom 23. März 2006 11 K 990/05 F (EFG 2006,
994)
Gründe
I. Streitig ist die Zulässigkeit
einer Klage bei Verwendung eines "monetär" beschränkten
Signaturzertifikats.
Die
Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet
und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Sache geht es um die
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den
31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 (Einspruchsentscheidung vom
12. Januar 2005).
Am
16. Februar 2005 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der
Kläger dem Finanzgericht (FG) per E-Mail einen "Container", in dem sich
u.a. auch eine Klageschrift befand, mit der die Kläger Klage erhoben wegen
"Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1998 und 31.12.1999". Die entsprechende
E-Mail --nicht aber die einzelnen Klageschriften-- war mit einer sog.
qualifizierten Signatur des Prozessbevollmächtigten versehen, die unter
Verwendung einer Signaturkarte der Firma Datev erstellt worden war. Die
Verifikation der übermittelten Signatur ergab, dass für das Zertifikat
der auf den Prozessbevollmächtigten der Kläger lautenden Signatur eine
"monetäre Beschränkung von 100 EUR" eingetragen ist.
Das "Attribut: Monetäre
Beschränkung" wird von der Firma Datev in ihrer Informationsschrift "Fit
für die qualifizierte elektronische Signatur - Unterrichtung
gemäß Signaturgesetz" wie folgt erläutert: "Dieses Attribut wird
im qualifizierten Zertifikat aufgenommen. Eine Angabe hier ermöglicht es
Ihnen, eine finanzielle Obergrenze beim Einsatz des Zertifikats anzugeben."
Zur rechtlichen Bedeutung
möglicher Attribute heißt es in dieser Informationsschrift unter dem
Stichwort "Attribute" u.a.: "In das Zertifikat können auch sog. Attribute
aufgenommen werden. Ein Attribut steht dabei für eine besondere
Eigenschaft, Stellung oder Beschränkung der Nutzung des Zertifikates auf
bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang. Möchten Sie ihr Attribut
verwenden, dann muss dies in die Signatur mit eingebunden werden. Der
Empfänger muss bei der Prüfung der Signatur evtl. Einschränkungen
beachten."
Die Kläger
waren der Auffassung, dass die Klage wirksam erhoben worden sei. Die
Beschränkung auf 100 € betreffe nur schuldrechtliche
Verträge, die mittels dieser Karte ebenfalls von ihrem
Prozessbevollmächtigten abgeschlossen werden könnten.
Das FG wies die Klage als
unzulässig ab; die Entscheidung ist veröffentlicht in Entscheidungen
der Finanzgerichte 2006, 994. Die Klage sei nicht innerhalb der gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
einmonatigen Klagefrist schriftlich i.S. des § 64 Abs. 1 FGO
erhoben. Dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO sei nicht
gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO (in der bis zum
31. März 2005 geltenden Fassung --a.F.--) dadurch genügt worden,
dass die Klageschrift vom 16. Februar 2005 noch am selben Tag als
elektronisches Dokument per E-Mail in einer für die Bearbeitung durch das
Gericht geeigneten Form an dieses übermittelt und dort von dessen für
den Empfang derartiger Dokumente bestimmten Einrichtung aufgezeichnet worden
sei.
Die Klageschrift sei nicht
entsprechend der Regelung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.
mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz
(SigG), d.h. mit einer Signatur versehen gewesen, die nach dem Inhalt des
zugehörigen Zertifikats geeignet und bestimmt gewesen sei, die an sich
erforderliche Unterzeichnung der Klageschrift zu ersetzen.
Mit der Revision machen die
Kläger geltend:
1. Nach
herkömmlicher Auffassung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2340) solle eine handschriftliche
Unterzeichnung Gewähr bieten für den Inhalt, die Urheberschaft und den
Äußerungswillen.
2.
Die von der Vorinstanz geforderte wertmäßig unbeschränkte
Garantiefunktion der Signaturkarte sei nicht Bestandteil der nach dem SigG
geforderten sechs Merkmale (§ 2 Nr. 2 Buchst. a bis
Nr. 3 Buchst. b SigG), um die Authentizität, die Identifikation
und den Äußerungswillen
sicherzustellen.
3. Die
Garantiefunktion der Signaturkarte habe für den digitalen Rechtsverkehr
keine rechtliche Bedeutung. Es würden keine schuldrechtlichen Verträge
geschlossen; der Prozessbevollmächtigte gebe auch keine Leistungs- oder
Zahlungsgarantien für den Kläger ab. Die digitale Technik verlange
nicht, dass der Prozessbevollmächtigte eine betragsmäßig
unbegrenzte Garantie übernehme. Mit der wertmäßigen
Beschränkung sei keine Anwendungsbeschränkung bezüglich
prozessualer Erklärungen verbunden. Die Beschränkung beziehe sich auf
einen völlig anderen Rechtsbereich und solle den Karteninhaber vor
Missbrauch durch unberechtigte Dritte schützen.
Auch bei dem vom
Bundesfinanzhof (BFH) und auch den FG genutzten EGVP-Programm finde eine
Prüfung der wertmäßigen Beschränkung der Signaturkarte
nicht statt.
4. Trotz der
Schriftlichkeit des Verfahrens (§ 64 Abs. 1 FGO) sei eine
eigenhändige Unterschrift nicht vorgesehen. Die Forderung, dass die Klage
grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein müsse
(BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597),
stehe im Widerspruch zur telegraphischen Klageerhebung und zur Klageerhebung
durch Telefax. Der Gemeinsame Senat habe das Unterschriftserfordernis praktisch
aufgegeben. Diese Rechtsprechung solle auch für Formen der elektronischen
Übertragung einer Textdatei gelten. Selbst der VII. Senat des BFH
räume erleichterte Anforderungen für die Übermittlung
prozessbestimmender Schriftsätze im elektronischen Daten- bzw.
Rechtsverkehr
ein.
Verfahrensvorschriften
dürften nicht Selbstzweck sein. Entscheidend sei, ob die Urheberschaft und
der Wille, ein Schriftstück in den Verkehr zu bringen, erkennbar seien.
5. § 77a Abs. 1
Satz 2 FGO a.F. sei als Sollvorschrift gefasst.
6. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verkenne, dass die monetäre
Beschränkung in keiner Weise vor der Kostenfolge der Klageerhebung
schützen könne; die Garantiefunktion schütze nur den
Prozessbevollmächtigten vor unberechtigter Inanspruchnahme. Die
Verfahrenskosten hätten allein die Kläger zu
tragen.
Die Kläger
beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1. Im Streitfall habe die
Signatur wegen der monetären Anwendungsbeschränkung von
100 € die erforderliche Unterzeichnung der Klage nicht ersetzen
können. Aufgrund der Höhe der ausgelösten Kosten habe die
eingetragene Anwendungsbeschränkung die Verwendung des
Signaturschlüssels zur Signierung der Klageschrift ausgeschlossen.
2. Gemäß
§ 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG bestehe
für den Signaturschlüsselinhaber die Möglichkeit, eine
Anwendungsbeschränkung ausdrücklich auf zivilrechtliche
Rechtsgeschäfte zu
beschränken.
II. Die
Revision ist begründet; sie führt
gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das FG.
1. Gemäß
§ 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die
Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige
(handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück
(Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl.,
§ 64 Rz 19, m.w.N.). Mit Hilfe des Unterschriftserfordernisses
soll der Aussteller unzweifelhaft identifiziert werden; ferner soll
sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen
Entwurf handelt, sondern eine verbindliche Prozesserklärung dem Gericht
zugeleitet wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1984
VII ZR 342/83, NJW 1985, 328, 329; Hartmann in Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Auflage,
§ 129 Rn. 10; Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale
Billigkeit, 1973, S. 260 ff. zur Funktion der eigenhändigen
Unterschrift).
Gemäß
§ 77a Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. genügt, soweit für
vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und
Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten
und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, dieser Form die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet ist. Nach Satz 2 dieser Regelung soll die
verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem SigG versehen. Gemäß § 77a Abs. 3
FGO a.F. ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den
Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet
hat.
Ihrer Rechtsnatur nach ist
die Signatur ein Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift
(Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, 1999, § 2 SigG
Rn. 25; Anmerkung Roggenkamp, jurisPR-ITR 5/2006 Anm. 2, unter A.).
Die qualifizierte elektronische Signatur stellt z.Zt. die höchste
Sicherheitsstufe für elektronische Erklärungen dar (Geis in:
Spindler/Schmitz/Geis, Teledienstgesetz, Teledienstedatenschutzgesetz,
Signaturgesetz, 2004, Einf SigG
Rn. 12).
2. Die
Klageschrift war gemäß § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO
a.F. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen.
Die Eintragung einer monetären Beschränkung von 100 €
für den von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger verwandten
Signaturschlüssel steht der Wirksamkeit der Signatur nicht
entgegen.
a) Gemäß
§ 2 Nr. 1 SigG sind "elektronische Signaturen" im Sinne dieses
Gesetzes Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten
beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur
Authentifizierung dienen. Gemäß § 2 Nr. 3 SigG sind
"qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach
Nr. 2, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen
qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren
Signaturerstellungseinheit erzeugt
werden.
Gemäß
§ 2 Nr. 6 SigG sind "Zertifikate" elektronische Bescheinigungen,
mit denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die
Identität dieser Person bestätigt wird. "Qualifizierte Zertifikate"
sind nach § 2 Nr. 7 SigG elektronische Bescheinigungen nach
Nr. 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des
§ 7 SigG erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern
ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den
§§ 4 bis 14 oder § 23 SigG und der sich darauf
beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 SigG
erfüllen.
Ein
qualifiziertes Zertifikat muss nach § 7 Abs. 1 SigG bestimmte im
Einzelnen aufgeführte Angaben enthalten und eine qualifizierte
elektronische Signatur tragen; notwendig sind gemäß Nr. 7
Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte
Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist, und gemäß
Nr. 9 nach Bedarf Attribute des
Signaturschlüssel-Inhabers.
b)
Gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 SigG kann ein
qualifiziertes Zertifikat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über
seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder
sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten.
Attribute sind besondere
Eigenschaften, Stellungen oder Beschränkungen des Zertifikatsinhabers.
Derartige Attribute können als zusätzliche Information in das
Zertifikat (auch Hauptzertifikat oder Signaturschlüsselzertifikat genannt)
aufgenommen werden, das den öffentlichen Schlüssel des
Zertifikatsinhabers enthält, oder als eigenständiges
Attribut-Zertifikat von der Zertifizierungsstelle für den Kunden generiert
werden (§ 5 Abs. 2 SigG). Sowohl die Eintragung von Attributen in
das Zertifikat als auch die Erstellung von Attribut-Zertifikaten sind für
den Kunden optional. Als Attribute werden z.Zt. aufgenommen die Art der
berufsrechtlichen Zulassung, eine allgemeine Beschränkung, eine
monetäre Beschränkung, eine Vertretungsmacht für eine
natürliche Person oder für eine juristische Person.
Die Möglichkeit des
Verwenders, die Beschränkung nach seinen Bedürfnissen auszugestalten,
ermöglicht eine flexible Anwendung der elektronischen Signatur im
Rechtsalltag (Fischer-Dieskau/ Gitter/Hornung, Multimedia und Recht 2003, 384,
385).
c) Die sog. monetäre
Beschränkung wird von allen großen Zertifizierungsstellen als
Standardattribut angeboten. Der Antragsteller kann bezüglich der
monetären Beschränkung lediglich angeben, ob und in welcher Höhe
eine Beschränkung eingetragen werden soll. Weitere
Spezifizierungsmöglichkeiten bestehen
nicht.
In der vom FG zitierten
Informationsschrift "Fit für die qualifizierte elektronische Signatur" wird
die monetäre Beschränkung dahingehend erläutert, dass sie eine
"finanzielle Obergrenze beim Einsatz des Zertifikats" darstelle. Konkreter ist
die Erläuterung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Danach
stelle die monetäre Beschränkung lediglich eine Beschränkung der
finanziellen Einsatzfähigkeit dar; der Kunde könne Eintragungen
vornehmen lassen, wenn er finanzielle Transaktionen nur bis zu einer bestimmten
Höhe mit seiner elektronischen Signatur tätigen wolle (vgl.
Bundesnotarkammer, "Elektronische Signatur, was Sie vor dem Start wissen
müssen", S. 6, abrufbar als PDF-Datei unter www.bnotk.de unter
Zertifizierungsstelle: "Anwenderinformationen"); ähnliche
Erläuterungen finden sich bei den Zertifizierungsanbietern Deutsche Post
(Signtrust) und D-Trust (Anmerkung Roggenkamp, a.a.O., unter
C.).
Danach bezieht sich die
monetäre Beschränkung auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z.B.
auf Überweisungsvorgänge und andere Geldgeschäfte). Dieser
Funktion entsprechend ist eine monetäre Beschränkung unbeachtlich,
wenn die Signatur verwendet wird, um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das
Gericht zu übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle
Transaktion, sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes
und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders. Die Signatur wird
nicht für Geldgeschäfte (z.B. Kauf) eingesetzt, sondern im Rahmen
einer Klageerhebung. Die monetäre Beschränkung hat in diesem
Zusammenhang keine Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die
Authentizität der Herkunft der Klageschrift gewährleistet wird.
Dementsprechend wird die monetäre Beschränkung bei dem vom BFH und
auch den FG genutzten EGVP-Programmen nicht geprüft (vgl. auch die
Anwenderdokumentation "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach -Sichere
Kommunikation mit Gerichten und Behörden-", Stand 5. Juli 2006,
S. 28, 29, abrufbar als PDF-Datei unter www.egvp.de unter Downloads).
Bestätigt wird diese
Auslegung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. in gewisser Weise
dadurch, dass nach § 52a Abs. 1 Satz 4 FGO in der ab
1. April 2005 geltenden Fassung neben der qualifizierten elektronischen
Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden kann, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen
Dokuments sicherstellt. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass keine
Bedenken an der Wirksamkeit der Signatur bestehen, sofern die Authentizität
und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sichergestellt sind.
Will ein
Nutzer die Beschränkung auch auf Erklärungen ausdehnen, die
möglicherweise mittelbare Haftungsrisiken enthalten, so ist dies im
Zertifikat aufzunehmen, aber nicht als monetäre Beschränkung, sondern
unter der Rubrik "frei wählbare Beschränkung" (Anmerkung Roggenkamp,
a.a.O., unter C.).
Davon
abgesehen sind im Streitfall derartige Haftungsrisiken nicht gegeben; der
bevollmächtigte Prozessvertreter hat für die Prozesskosten nicht
einzustehen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 135 Rz 4), er ist
insoweit nicht schutzbedürftig. Bei der Rechtsauffassung des FG könnte
allerdings der Fall eintreten, dass aus der dann unzulässigen Klageerhebung
ein Schaden entsteht, für den der Kläger den
Prozessbevollmächtigten haftbar machen könnte. Der vermeintliche
Schutz würde sich in sein Gegenteil
verkehren.
d) Der Wirksamkeit
der Signatur steht --wie auch das FG zutreffend angenommen hat-- ferner nicht
entgegen, dass sie als sog. "Containersignatur" verwendet wurde; wesentlich ist
der Sinnzusammenhang zwischen Text und Unterschrift; dieser Sinnzusammenhang
besteht auch bei einer "Containersignatur" (so auch Anmerkung Roggenkamp,
a.a.O., unter C.; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1010).
e) Dahingestellt bleiben kann,
ob nicht bereits aus der "Soll"-Fassung des § 77a Abs. 1
Satz 2 FGO a.F. geschlossen werden kann, dass die monetäre
Beschränkung für die Erhebung der Klage bedeutungslos ist, sofern sich
aus den Umständen ergibt, dass es sich um eine eindeutig dem Absender
zurechenbare Willenserklärung handelt.
3. Die Sache war daher an das
FG zurückzuverweisen; das FG wird die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide zu prüfen haben.