Der Grund für die Gültigkeit der GDPdU ab
1. Januar 2002 ist im Umsatzsteuergesetzt 1999 zu finden. Dort werden
ab 1. Januar 2002 auch elektronische Rechnungen mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach
§ 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes zum Vorsteuerabzug zugelassen. Für
diese Rechnungen muss selbstverständlich geregelt sein, wie sie
aufzubewahren sind.