(1) Die
Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von
Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen,
wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis
unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. 2Sie
erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden
Pflichten.
(2) Die
Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die
steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten
Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen
steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. 2Zuständig
für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde,
die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts
örtlich zuständig sein würde. 3Bei
Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18
bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der
Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes
verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für
Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch
die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde
liegenden Sachverhalts zuständig ist. 4Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt
und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen.
(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 werden Gebühren nach Absatz 4 und 5 erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wir ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden.
(4) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.
(5) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 Euro.