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Aufzeichnungspflichten für Versicherer und Bevollmächtigte

Seit 1. Januar 2005 gelten Vorschriften für die versicherungsteuerlichen und feuerschutzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten für Versicherer und Bevollmächtigte (§ 10 Abs.1 VersStG bzw. § 9 Abs.1 FeuerschStG). Veröffentlicht sind die Vorschriften in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sowie in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Schreiben nehmen explizit Bezug auf die GDPdU.

Diese Seite wurde im April 2005 in das Forum aufgenommen und im April 2005 zuletzt geändert.

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