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Elektronische Rechnungen kontroversEditorial des Email-Newsletters 05-2006 vom 12.05.2006
Das Thema elektronische Rechnungen in diesem Forum in seinen unterschiedlichen Facetten auszuleuchten, erweist sich als richtig und notwendig. Noch läuft es in der Praxis nicht rund mit den elektronischen Rechnungen. Während Raul Kirmes die steuer-, zivil- und strafrechtliche Logik der geltenden Regelungen als schlüssig und plausibel analysiert und Empfängern elektronischer Rechnungen empfiehlt, konsequent zu klagen, wenn sie keine formal korrekte Rechnung bekommen, sieht Frank Rösner darin ein bürokratisches Ärgernis mit volkswirtschaftlichen Schäden.
Dass es mit elektronischen Rechnungen auch pragmatisch gehen kann, zeigen die Regelungen zu Online-Fahrausweisen. Dazu heißt es im BMF-Schreiben vom 29.01.2004 (IV B 7 -S 7280 - 19/04): Bei Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, das die nach § 34 UStDV erforderlichen Angaben enthält. Warum lässt sich diese Regelung nicht ausweiten auf elektronische Rechnungen von beispielsweise Telefon- und Internetanbieter oder alle elektronischen Rechnungen bis 1.000 Euro? Das wäre ein beträchtlicher Beitrag zum Bürokratieabbau und damit zur Förderung des Wirtschaftswachstums. Ein Thema, mit dem sich jeder Politiker ideal profilieren könnte: seinen unternehmerisch tätigen Wählern Wohltaten spendieren, die den Staat nichts kosten! Fast nichts. Ein kurzes BMF-Schreiben würde genügen. Ihr Gerhard Schmidt© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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