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Rüdiger Stahl

Ebay und das Finanzamt

Kein Unterschied zwischen Ladentheke und Onlinehandel

Von Rüdiger Stahl

09.01.2015

Rüdiger Stahl

Rüdiger Stahl
Rüdiger Stahl ist Steuerberater/Diplom-Betriebswirt und geschäftsführender Gesellschafter der Steuermanufaktur Steuerberatungsgesellschaft mbH mit drei Standorten im Siegerland (www.steuermanufaktur.com). Er ist Mitglied von delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater und Autor bei "Blogpunkt Unternehmer".

Das Finanzamt interessiert sich für eine „neue" Gruppe von potentiellen Steuersündern: Wer regelmäßig auf dem virtuellen Flohmarkt „eBay" als Käufer oder Verkäufer auftritt kann aus steuerlicher Sicht einen Gewerbebetrieb haben. Schon 2001 hat die Finanzverwaltung mit dem Aufbau einer speziellen Ermittlungsgruppe für Internetauktionshäuser begonnen. Seit dem werden immer mehr Sonderkommisionen für diesen Bereich bei der Finanzverwaltung ins Leben gerufen. Die Einstufung als Gewerbebetrieb zieht mannigfache steuerliche Konsequenzen nach sich: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer – je nach dem wie der Fall gelagert ist.

Die Vorschrift unter der der Gewerbebetrieb im Steuerecht zu finden ist: § 15 EStG: Danach gilt als Betreiber eines solchen Gewerbebetriebes, der sich selbstständig nachhaltig auf dem Markt betätigt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Auch die Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck reicht hier aus.

Aber nicht jeder der in eBay seine alten Klamotten aus dem Keller versteigert kommt unter die Räder der Steuerfahnder. Es muss sich schon nachweislich um eine Vielzahl von Transaktionen handeln, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Dazu ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes – dem höchsten deutschen Finanzgericht: Hier wurde mit Urteil vom 26.04.2012 entschieden, das ein eBay-Verkäufer als steuerpflichtig gilt wenn er wie im Fall mit 841 Verkäufen in den Jahren 2003-2005 Einnahmen von 83..500,00 Euro erzielt hatte. Hier die Einzelheiten: Urteil Bundesfinanzhof 26.04.2012 eBay-Handel.

Wie kommt die Finanzverwaltung auf die Aktivitäten: Dies ist relativ einfach! Das Bewertungs- und Punktesystem bei eBay gibt den Fahndern genügend Hinweise, wie oft jemand als Käufer und Verkäufer bereits tätig war. Ebay speichert personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafés, Zeit, Art, Dauer, Inhalt und Häufigkeit. Dadurch ist es ein leichtes Spiel für die Fahnder eine Häufung von Käufen und Verkäufen des Users festzustellen.

Da eBay genauso wie Banken nach den Steuergesetzen zur totalen Auskunft gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet ist ist es für die Finanzverwaltung auch bei Nutzung von mehreren Pseudonymen relativ einfach ein Strafverfahren einzuleiten. Dabei ist aus Sicht der Steuerfahnder der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung schnell gelegt. Dies zeigen die Praxisfälle.

Und fatal ist auch, dass das Finanzamt bei einer solchen Steuerhinterzeihung 10 Jahre zurück rechnet – Steuernachzahlungen plus Zinsen sind die Folge. Ganz zu schweigen von den stafrechtlichen Konsequenzen.

Auf den Fall sollte ein versierter Steuerberater oder Rechtsanwalt in solchen Fällen hinzugezogen werden. Insbesondere auch dann wenn eine Hausdurchsuchung vom Finanzamt durchgeführt wird.

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28.03.2024

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