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Das Gesetz
zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen (Unternehmensteuerreform
2008) hat zur Zielsetzung, die Unternehmen in Deutschland steuerlich zu entlasten
und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland nachhaltig zu
stärken. Der Bundesrat gab dem Unternehmensteuerreformgesetz am 06. Juli 2007
die Zustimmung und setzte dabei sowohl die bereits vom Bundesfinanzministerium
vorgeschlagenen Eckpunkte der Unternehmensteuerreform, als auch die für 2009
geplante Abgeltungssteuer um. Dabei kann gerade eine kaum beachtete Änderung
betreffend der gewerbesteuerlichen Behandlung von Lizenzzahlungen, wie
insbesondere Softwarelizenzen, zu gewissen Mehrbelastungen auf
Unternehmensseite führen.
Bislang
waren für die Bemessung der Gewerbesteuer die Hälfte der Zinsen für sog. Dauerschulden
für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen. Über eine Änderung des § 8
Nr. 1 GewStG a. F. werden die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten
Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassung zusammengefasst
und vereinheitlicht. Demnach werden die entsprechenden Entgelte künftig
einheitlich in Höhe von 25 % des Aufwandsbetrages hinzugerechnet. Dabei
unterliegen auch Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Rechten (insbesondere Lizenzen und Konzessionen) mit einem Viertel der
Hinzurechnung. Dies bedeutet, dass Lizenzzahlungen im Rahmen von
Softwareüberlassungsverträgen im Fall der zeitlich befristeten Überlassung
insgesamt mit 6,25% die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen. Hiervor schützt
lediglich ein Freibetrag von EUR 100.000 oberhalb dessen im Ergebnis eine
Substanzbesteuerung greift.
Entwarnung
kann der Gesetzesbegründung entsprechend wohl gegeben werden, soweit eine endgültige
Überlassung von Rechten im Sinne der Einräumung oder Übertragung des Rechts
vereinbart ist. Aufgrund der am Markt gängigen Softwarelizenzvereinbarungen dürften
insoweit bereits diverse Fälle aus der Hinzurechnungsvorschrift herausfallen.
Auch so genannte Vertriebslizenzen sind explizit ausgenommen, was bedeutet,
dass all jene Unternehmen, die mit Lizenzen handeln, ihre Finanzierungsentgelte
bzgl. der Lizenzen nicht hinzurechnen müssen.
Beispiel
zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren:
Die in München (GewSt-Hebesatz 490 %)
ansässige X AG erzielt im Geschäftsjahr 2008 einen Gewinn. In der GuV der AG
sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Softwarelizenzen
in Höhe von EUR 100.000 enthalten. Annahmegemäß ist der Hinzurechnungsfreibetrag
in Höhe von EUR 100.000 bereits durch andere Hinzurechnungen aufgebraucht
(bspw. Zinsen, Leasinggebühren). Aufgrund der neu geregelten Hinzurechnungsvorschriften
ergibt sich folgende Steuerwirkung:
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Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %)
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EUR 6.250,00
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daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 17,15 %)
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EUR 1.071,88
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daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %)
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EUR 160,78
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daraus folgende SolZ-Mehrbelastung
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EUR 8,84
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Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr
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EUR 1.241,50
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In Prozent
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1,24 %
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Aufgrund
der ebenfalls im Rahmen der Unternehmensteuerreform eingeführten
Nicht-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer erhöht sich zudem die Köperschaftsteuer
und der Solidaritätszuschlag. Durch dieses Zusammenspiel beläuft sich die
Mehrbelastung der Lizenzgebühren im obigen Beispiel auf insgesamt 1,24 %.
Wichtig:
Die Ertragsteuerbelastung von Lizenzgebühren variiert mit dem Gewerbesteuerhebesatz.
Dabei gilt umso höher der Hebesatz, desto höher die Belastung. Laut Gesetz muss
sich der Hebesatz auf mindestens 200 % belaufen. So ergibt sich eine Belastungsbandbreite
von Ertragsteuern auf Lizenzgebühren von 0,5 % (Hebesatz 200 %) bis zu 1,24 % (Hebesatz 490 %, in Frankfurt a. M. und München). Bei einem
unterstellten Hebesatz von 200% stellt sich die obige Beispielsrechnung wie folgt dar :
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Hinzurechnungsbetrag aus Lizenzen (6,25 %)
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EUR 6.250,00
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daraus folgende GewSt-Mehrbelastung (GewSt 7,00 %)
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EUR 437,50
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daraus folgende KSt-Mehrbelastung (15 %)
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EUR 65,63
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daraus folgende SolZ-Mehrbelastung
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EUR 3,61
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Gesamtsteuerbelastung auf Lizenzgebühr
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EUR 506,74
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In Prozent
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0,50 %
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Die obigen
Ausführungen zeigen die möglichen negativen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform.
Unternehmen, die bei künftigen Softwareentscheidungen vor die Wahl gestellt
sind die Software zu erwerben bzw. zeitlich begrenzt zu lizenzieren, sollten
die potenzielle Steuermehrbelastung ins Kalkül ziehen. Dabei gilt es abzuwägen,
inwieweit ein möglicher Preisvorteil bei zeitlich begrenzter Nutzung nicht
durch eine mögliche Steuermehrbelastung beseitigt wird. Dazu wird die
Kombination aus einer generellen Verbreiterung der gewerbesteuerlichen
Bemessungsgrundlage einerseits und unterschiedlichen Hebesätzen auf der anderen
Seite die Standortfrage wieder stärker in den Fokus rücken.
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