Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - UStR 2008) vom 6. Oktober 2010 werden die UStR 2008 mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An ihre Stelle tritt der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Änderungen gegenüber den Regelungen der UStR 2008 im Zusammenhang mit
Rechnungen sind unter anderem: Kontoauszüge können Rechnungen sein. Die
Verpflichtung zur Rechnungerteilung entfällt, wenn bestimmte Leistungen
steuerfrei sind und den Leistungsempfänger grundsätzlich nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten
Rechnungsnummern ist nicht zwingend. Bei elektronisch übermittelten
Rechnungen hat der Unternehmer neben der Rechnung auch die Nachweise
über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren. Die
Speicherung der elektronischen Rechnung hat auf einem Datenträger zu
erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt.