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Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt

BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 - IV A 3 - S 0223/07/10002 -

Unter Zugrundelegung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich. Jedoch ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung der Effektivität der Besteuerung als auch zur Sicherung des Rechtsfriedens eine die Beteiligten bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung (AEAO, Nr. 1 zu § 88 AO) möglich. Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnet. Beabsichtigen die Beteiligten, sich auf diese Weise über eine bestimmte Sachbehandlung zu verständigen, sind die in dem BMF-Schreiben ausgeführten Grundsätze zu beachten.

Diese Seite wurde im Januar 2008 in das Forum aufgenommen und im Januar 2008 zuletzt geändert.

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