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Eindämmung der Normenflut; BMF-Schreiben zur Aufhebung der vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben

BMF-Schreiben vom 7. Juni 2005 - IV C 6 - O 1000 - 86/05 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im schriftlichen Verfahren gilt für die vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben folgende Verwaltungsregeldung:

Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden hiermit die vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind (Positivliste). BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Kontext der elektronischen Steuerprüfung relevante, nicht aufgehobenen BMF-Schreiben nach Anlage

  • Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs 3 AO
    25.10.1977; IV A 7-S 0317-23/77; BStBl I 1977, 487

  • Zusammenstellung der in der steuerlichen Betriebsprüfung zu verwendenden Begriffe - Anlage 2 zu § 15 BpO (St) -
    11.11.1974; IV B 7-S 1401-25/74; BStBl I 1974, 994

  • Merkblatt über die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach AO 1977 § 208 Abs. 1 Nr. 3
    14.02.1979; IV A 8-S 1635-2/78; BStBl I 1979, 115


Diese Seite wurde im Juni 2005 in das Forum aufgenommen und im Juni 2005 zuletzt geändert.

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