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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO): Anpassung an GoBD

BMF-Schreiben vom 14.01.2015 - IV A 3 - S 0062/14/10009 -

19.02.2015

Der Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) wurde an die GoBD angepasst, insbesondere auch die im Kontext der elektronischen Steuerprüfung relevanten Passagen zu §146 und §147 der Abgabenordnung (AO).

Die Nummer 4 des AEAO zu § 146 wird wie folgt gefasst:

„4. § 146 Abs. 5 AO enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. „Offene-Posten-Buchhaltung” sowie für die Führung der Bücher und sonst erforderlichen Auf-zeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z.B. Magnetplatten, Magnet-bänder, CD, DVD, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5 AO). Wer seine Bücher oder sonst erfor-derlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern führt, hat die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf-zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu beachten.“

Der AEAO zu § 147 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgeführten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt bei DV-gestützten Buchfüh-rungen besondere Bedeutung zu. Die Dokumentation hat nach Maßgabe der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu erfolgen.“

b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Zur Anwendung des § 147 Abs. 6 AO wird auf die Grundsätze zur ord-nungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) hingewiesen.“

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28.03.2024

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